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   KG, 30.03.2015 - 2 U 124/11 .EnWG, 2 U 124/11 EnWG   

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https://dejure.org/2015,10592
KG, 30.03.2015 - 2 U 124/11 .EnWG, 2 U 124/11 EnWG (https://dejure.org/2015,10592)
KG, Entscheidung vom 30.03.2015 - 2 U 124/11 .EnWG, 2 U 124/11 EnWG (https://dejure.org/2015,10592)
KG, Entscheidung vom 30. März 2015 - 2 U 124/11 .EnWG, 2 U 124/11 EnWG (https://dejure.org/2015,10592)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 21 Abs 1 EnWG 2005, § 315 Abs 3 S 1 BGB, § 812 Abs 1 S 1 Alt 1 BGB
    Gasnetznutzung: Darlegungs- und Beweislast des Energielieferanten für mangelnde Billigkeit und Angemessenheit der geleisteten Netznutzungsentgelte im Rückforderungsprozess

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gerichtliche Überprüfung der Bestimmung der Netznutzungsentgelte für die Nutzung eines Gasverteilernetzes

  • ponte-press.de PDF (Volltext/Auszüge)

    Zur Beweislast für die Angemessenheit von Netznutzungsentgelten nach vorbehaltloser Zahlung KG Berlin

  • erdigital.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    §§ 315 Abs. 3 Satz 1, 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB, §§ 21 Abs. 1, 21 Abs. 2 Satz 2 EnWG, §§ 33 Abs. 1, 33 Abs. 3 GWB
    Zur Unbilligkeit eines genehmigten und abgerechneten Netznutzungsentgelts gemäß § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB analog

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 315; EnWG § 21 Abs. 1; EnWG § 21 Abs. 2 S. 2
    Gerichtliche Überprüfung der Bestimmung der Netznutzungsentgelte für die Nutzung eines Gasverteilernetzes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BeckRS 2015, 8295
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 15.05.2012 - EnZR 105/10

    Stromnetznutzungsentgelt V

    Auszug aus KG, 30.03.2015 - 2 U 124/11
    aa) Die Anwendung des § 315 BGB ist durch die Regelungen des Gesetzes über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz - EnWG) vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, ber. S. 3621) nicht ausgeschlossen (BGH, Urteil vom 15. Mai 2012 - EnZR 105/10 - NJW 2012, 3092 - Stromnetznutzungsentgelt V, zitiert nach juris Rn. 17 ff.).

    Denn ein im Zusammenhang mit der Billigkeitskontrolle nach § 315 BGB erklärter Vorbehalt dient typischerweise dazu, die einseitige Leistungsbestimmung umfassend zu prüfen und an der Darlegungs- und Beweislast des Bestimmungsberechtigten für die Billigkeit der Ermessensausübung im Hinblick auf die von ihm geforderten Entgelte nichts zu ändern (BGH, Urteil vom 15. Mai 2012, a. a. O., Rn. 33).

    Die sachgerechte Begrenzung der Eigenkapitalquote auf das notwendige Maß ist, dies zeigen u. a. §§ 6 und 7 GasNEV, ein wesentliches Ziel der Entgeltregulierung und war im Rahmen der ersten Genehmigungsverfahren einer der Hauptstreitpunkte zwischen Netzbetreibern und Regulierungsbehörden (BGH, Urteil vom 15. Mai 2012, a. a. O., Rn. 38 unter Hinweis auf Beschluss vom 14. August 2008 - KVR 42/07 - WuW/E DE-R 2395 Rn. 29 ff. - Rheinhessische Energie).

    Die Beklagte kann sich auch im Rahmen des Schadenersatzanspruchs auf die Indizwirkung der behördlichen Entgeltgenehmigung berufen (vgl. BGH, Urteil vom 15. Mai 2012, a. a. O., Rn. 41), die die Klägerin nicht widerlegt hat.

  • BGH, 05.02.2003 - VIII ZR 111/02

    Rückforderung von Leistungen an ein Energieversorgungsunternehmen

    Auszug aus KG, 30.03.2015 - 2 U 124/11
    Für das Vorliegen der Voraussetzungen des Rückforderungsanspruchs trifft die Klägerin nach allgemeinen Grundsätzen die volle Darlegungs- und Beweislast, somit auch für das Nichtbestehen eines Rechtsgrundes für die erbrachte Leistung (vgl. BGH, Urteil vom 5. Februar 2003 - VIII ZR 111/02 - BGHZ 154, 5, zitiert nach juris Rn. 10 m. w. N.).

    Dabei trifft den Prozessgegner dann eine erweiterte Behauptungslast, wenn die darlegungspflichtige Partei außerhalb des von ihr darzulegenden Geschehensablaufs steht und keine nähere Kenntnis der maßgeblichen Tatsachen besitzt, während der Gegner über ein derartiges Wissen verfügt und ihm nähere Angaben zumutbar sind; im Rahmen des Zumutbaren kann von ihm dann insbesondere das substantiierte Bestreiten einer negativen Tatsache unter Darlegung der für die positive Tatsache sprechenden Umstände verlangt werden (st. Rspr. des BGH, vgl. Urteil vom 5. Februar 2003, a. a. O., Rn. 12 m. w. N.).

  • OLG Düsseldorf, 13.08.2014 - 2 U (Kart) 2/13

    Rückforderung überzahlter Netznutzungsentgelte für die Lieferung elektrischer

    Auszug aus KG, 30.03.2015 - 2 U 124/11
    Die Indizwirkung erstreckt sich auf alle der Entgeltberechnung zugrundeliegenden Teile der Entgeltgenehmigung (OLG Düsseldorf, Urteil vom 13. August 2014 - VI-2 U (Kart) 2/13, 2 U (Kart) 2/13 -, juris Rn. 19).

    Die Klägerin hat beispielsweise weder Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass die Anlagen der Beklagten nicht betriebsnotwendig oder überdimensioniert gewesen sind, noch hat sie vorgetragen, dass die Angaben der Beklagten mit der internen Anlagenbuchhaltung nicht übereinstimmten oder die Anlagen über die angesetzte Nutzungsdauer hinaus genutzt worden sind (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 13. August 2014, a. a. O., Rn. 34), so dass dahinstehen kann, ob unternehmerische Entscheidungen eines Netzbetreibers, die zwar Gegenstand der behördlichen Regulierung sind, überhaupt im Rahmen der Billigkeitsprüfung relevant sind.

  • BGH, 26.06.2007 - XI ZR 277/05

    Pflicht der nicht beweisbelasteten Partei zur Vorlage von Urkunden; Anordnung der

    Auszug aus KG, 30.03.2015 - 2 U 124/11
    Dementsprechend darf das Gericht die Vorlegung dieser Unterlagen nicht zum bloßen Zweck der Informationsgewinnung, sondern nur bei Vorliegen eines schlüssigen, auf konkrete Tatsachen bezogenen Vortrags anordnen (OLG Düsseldorf, a. a. O., Rn. 35 unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 26. Juli 2007 - XI ZR 277/05 - juris Rn. 20 m. w. N.).
  • BGH, 14.08.2008 - KVR 39/07

    Vattenfall

    Auszug aus KG, 30.03.2015 - 2 U 124/11
    Diese Mehrerlöse sind - entsprechend § 9 GasNEV - periodenübergreifend auszugleichen (vgl. BGH, Beschluss vom 14. August 2008 - KVR 39/07 - RdE 2008, 323, zitiert nach juris Rn. 19 f.).
  • BGH, 05.10.2010 - EnVR 49/09

    Energiewirtschaftliches Verwaltungsverfahren: Beurteilungsspielraum der

    Auszug aus KG, 30.03.2015 - 2 U 124/11
    Soweit die Klägerin kritisiert, die Bundesnetzagentur habe bei der Ermittlung der Tagesneuwerte durch Umrechnung der historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten (§ 6 Abs. 3 GasNEV) die WIBERA-Indexreihen zugrunde gelegt, ist diese Feststellungsmethode in der höchstrichterlichen Rechtsprechung, die von der vollen gerichtlichen Überprüfung der unbestimmten Rechtsbegriffe der GasNEV ausgeht, grundsätzlich nicht beanstandet worden (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2010 - EnVR 49/09 - RdE 2011, 263, zitiert nach juris Rn. 8 ff.).
  • OLG Düsseldorf, 01.10.2014 - 2 U (Kart) 1/13

    Gerichtliche Überprüfung der durch einen Stromnetzbetreiber erhobenen

    Auszug aus KG, 30.03.2015 - 2 U 124/11
    Es handelt sich bei dem Vortrag der Klägerin letztlich um rein spekulative und durch keinen konkreten Tatsachenvortrag belegte Behauptungen "ins Blaue hinein", die in keiner Weise geeignet sind, die Indizwirkung der Entgeltgenehmigung zu erschüttern (vgl. zum Ganzen OLG Düsseldorf, a. a. O., Rn. 31; Urteil vom 1. Oktober 2014 - VI-2 U (Kart) 1/13, 2 U (Kart) 1/13 - juris Rn. 31 ff.), geschweige denn zu widerlegen.
  • BGH, 31.01.2012 - EnVR 31/10

    Stadtwerke Freudenstadt

    Auszug aus KG, 30.03.2015 - 2 U 124/11
    (6) Die Kosten der Nutzung vorgelagerter Gasnetze und eines Gasspeichers unterliegen nicht der Überprüfung im Rahmen der Entgeltregulierung, sondern dürfen den Netzkunden ungeprüft in Rechnung gestellt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Januar 2012 - EnVR 31/10 - RdE 2012, 209, zitiert nach juris Rn. 46).
  • BGH, 20.07.2010 - EnZR 23/09

    Stromnetznutzungsentgelt IV

    Auszug aus KG, 30.03.2015 - 2 U 124/11
    Die Entgeltgenehmigung nach § 23a EnWG stellt aufgrund der engen Vorgaben der Entgeltkontrolle nach den energiewirtschaftsrechtlichen Vorschriften und der damit verbundenen Prüftiefe durch die (neutralen) Regulierungsbehörden ein gewichtiges Indiz für die Billigkeit und Angemessenheit der genehmigten Entgelte dar (BGH, a. a. O., Rn. 36 unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 20. Juli 2010 - EnZR 23/09 - ZIP 2010, 1959 Rn. 41 ff. - Stromnetznutzungsentgelt IV; Urteil vom 8. November 2011 - EnZR 32/10 - RdE 2012, 63 Rn. 25).
  • BGH, 14.08.2008 - KVR 42/07

    Rheinhessische Energie

    Auszug aus KG, 30.03.2015 - 2 U 124/11
    Die sachgerechte Begrenzung der Eigenkapitalquote auf das notwendige Maß ist, dies zeigen u. a. §§ 6 und 7 GasNEV, ein wesentliches Ziel der Entgeltregulierung und war im Rahmen der ersten Genehmigungsverfahren einer der Hauptstreitpunkte zwischen Netzbetreibern und Regulierungsbehörden (BGH, Urteil vom 15. Mai 2012, a. a. O., Rn. 38 unter Hinweis auf Beschluss vom 14. August 2008 - KVR 42/07 - WuW/E DE-R 2395 Rn. 29 ff. - Rheinhessische Energie).
  • BGH, 22.07.2014 - KZR 27/13

    Stromnetznutzungsentgelt VI - Bereicherungsrechtliche Rückforderung von

  • BGH, 08.11.2011 - EnZR 32/10

    Rückforderung unter Vorbehalt gezahlter Stromnetznutzungsentgelte: Einseitiges

  • OLG Stuttgart, 21.01.2016 - 2 U 89/15

    Bestimmung des Netznutzungsentgelts nach billigem Ermessen: Indizwirkung der

    Der BGH war in seiner Entscheidung vom 15.05.2012 - EnZR 105/10 - Stromnetznutzungsentgelt V (NJW 2012, 3090 = RdE 2012, 382), in welcher die dortige Klägerin das von der Beklagten als Inhaberin des Stromverteilernetzes für den Zeitraum vom 01. Oktober 2006 bis zum 31. Dezember 2006 als mindestens 27 % unbillig überhöht erachtete und deshalb Rückzahlung begehrte, obgleich die dortige Beklagte nur die von der Bundesnetzagentur gemäß § 23 a EnWG für den Geltungszeitraum ab 01. Oktober 2006 genehmigten Netznutzungsentgelte gegenüber der Klägerin erhoben hatte, dem Wertungsansatz des Oberlandesgerichts des Landes Sachsen-Anhalt (1 U 40/10) als dortigem Berufungsgericht, wonach eine nachträgliche Überprüfung der vom Netzbetreiber bestimmten Netznutzungsentgelte nach § 315 Abs. 3 BGB regelmäßig ausgeschlossen sei, wenn der Netzbetreiber nur das nach § 23 a EnWG 2005 genehmigte Netznutzungsentgelt verlange, nicht gefolgt und hatte grundsätzlich eine Parallelität dieser unterschiedlichen Genehmigungs- bzw. Billigkeitskontrollen bejaht (BGH a.a.O. [Tz. 17 ff.] - Stromnetznutzungsentgelt V so auch KG U. v. 30.03.2015 - 2 U 124/11 EnWG [Rdn. 13] = BeckRS 2015, 08295 = NJOZ 2015, 1158; nun auch OLG Naumburg U. v. 23.04.2015 - 2 U 5/13 (Kart) = BeckRS 2015, 10347 = MDR 2015, 967 [Rdn. 25]; OLG München U. v. 22.01.2015 - U 1928/14 Kart [US 7]; grds. abl.

    So kann der Senat Bezug nehmen auf KG NJOZ 2015, 1158 [Tz. 22], wonach auch es dem hier gehaltenen Vorbringen an der gebotenen Substantiierung, insbesondere der Darstellung in seiner konkreten Umsetzung mangelt.

    Auch insoweit bleibt, da ersichtlich gleiches Vorbringen gehalten worden ist, die Anlehnung an die Ausführungen des KG NJOZ 2015, 1158 [Tz. 20], dass die Ausführungen der Klägerin zu einem sog. Cash-Pooling, also einem Liquidationsmanagement innerhalb des Konzerns mit der Möglichkeit einer verdeckten Quersubvention, ohne hinreichende weitere Darlegung geblieben sind, insbesondere auch ohne die gebotene Darstellung der tatsächlichen Auswirkungen dieser besonderen Kapitalbeschaffungsmöglichkeit (so auch KG a.a.O. [Tz. 20]).

    Dem entsprechend darf das Gericht die Urkundenvorlegung nicht zum bloßen Zwecke der Informationsgewinnung, sondern nur bei Vorliegen eines schlüssigen, auf konkreten Tatsachen bezogenen Vortrags der Partei anordnen (ebenso OLG Düsseldorf BeckRS 2014, 19052 [Tz. 24]; 2015, 00608 [Tz. 25]; KG NJOZ 2015, 1158 [Tz. 28]; allg. OLG Naumburg BeckRS 2015, 10347 [Tz. 45]; von Selle in BeckOK-ZPO, § 142 [Stand: 01.09.2015], 15 und 15.1; Stadler in Musielak/Voit, ZPO, 12. Aufl. [2015], § 142, 7).

    Die Beklagte kann sich auch im Rahmen des Schadensersatzanspruchs auf die Indizwirkung der behördlichen Entgeltgenehmigung berufen (vgl. auch KG NJOZ 2015, 1158 [Tz. 29 bis 30]; OLG Düsseldorf BeckRS 2015, 00608 [Tz. 48]; 2014, 19052 [Tz. 25 bis 28]; ferner BGH NJW 2012, 3092 [Tz. 41] - Stromnetznutzungsentgelt V , je auch mit entsprechenden Ausführungen zum europäischen Kartellrecht; vgl. auch BGH NJW 2014, 3089 [Tz. 52 bis 54] - Stromnetznutzungsentgelt VI ).

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